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§ 697 BGB: Rückgabeort - Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.
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Erfolge
50
Clubmember
Werde Mitglied im Coasterfriends Club ;-)
15
5 Jahre Coasterfriends
WOW - 5 Jahre kennt man dich hier schon? Wir gratulieren und wünschen weiterhin viel Spaß!
10
Boomerang
Boomerangs können Schläge haben - zum Glück nicht so viele wie du Beiträge hast - 50 Stück!
10
1 Jahr Coasterfriends
Yeah! Du bist schon ein Jahr dabei - Grund zum feiern!
10
Wurmcount
Erreiche min. 100 Punkte durch Likes auf deine Beiträge.
5
Erster Beitrag
Punkte gibt´s für den ersten Beitrag
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