2. Aktuell arbeiten die Länder noch an einer vielleicht gemeinsamen, vielleicht auch individuellen Definition einer Großveranstaltung. Bis die raus ist, ist alles Kaffeesatz. Wenn man sich aber orientieren will, kann man mal schauen, wie das Inneneministerium in NRW bisher Großveranstaltungen einstuft:
Quelle: Orientierungsrahmen des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW für die kommunale Planung, Genehmigung, Durchführung und Nachbereitung von Großveranstaltungen im Freien (Jahr 2017)
https://www.im.nrw/sites/default/fi...altungen_orientierungsrahmen_druckversion.pdf
C. Großveranstaltungen
Großveranstaltungen im Sinne dieses Orientierungsrahmens sind Veranstaltungen,
1. zu denen täglich mehr als 100.000 Besucher erwartet werden, oder
2. bei denen die Zahl der zeitgleich erwarteten Besucher ein Drittel der Einwoh-
ner der Kommune übersteigt und sich erwartungsgemäß mindestens 5.000
Besucher zeitgleich auf dem Veranstaltungsgelände befinden, oder
3. die über ein erhöhtes Gefährdungspotenzial verfügen.
Bei mobilen Veranstaltungen (z.B. Umzüge, Lauf- und Rennveranstaltungen) erfasst
das Veranstaltungsgelände im Sinne der Ziffer 2 den gesamten geplanten Strecken-
verlauf.
Punkt 1, täglich mehr als 100.000 Besucher, trifft nicht zu
Punkt 2, 5.000 Besucher gleichzeitig auf dem Gelände, kann man bei einem zergliederten Gelände wie dem PHL vielleicht diskutieren, ob das EIN Gelände ist,
aber Punkt 3, bei Läufen und Umzügen gilt die ganze Strecke als Gelände -> klingt schon so, als ob ein Freizeitpark dann auch EIN Gelände ist.
Ansonsten: Abwarten, bis die Verordnung rechtskräftig verabschiedet ist, bis jetzt sind Freizeitparks eindeutig als geschlossen gelistet.