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Heide-Park: Altersbeschränkungen ab 12

MS_86

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Für mich ist das ein klarer Fall von Altersdiskriminierung. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, das eine Holzachterbahn erst von Kindern ab erreichtem 12. Lebensjahr gefahrlos benutzt werden kann, existiert schlicht und ergreifend nicht. Aber: Wo kein Kläger, da kein Richter 😉
 

Ceddynator

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Altersbeschränkungen sind dafür da, damit sie eingehalten werden, wenn dann doch was passiert, ist das Geheule wieder groß. Und der Park kann auch dann nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden, oder? Und man sollte auch selber Verantwortung übernehmen...
 

MS_86

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Das geht jetzt ein wenig am Thema vorbei. Die Rechtmäßigkeit des Alterslimits richtet sich nach § 20 Abs. 1 AGG. Danach kann die unterschiedliche Behandlung von Besuchern wegen des Alters zulässig sein, wenn sie der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient. Die Beweislast läge beim Park. Der Blick nach Sierksdorf legt für mich als technischen Laien sehr nahe, dass Sicherheit auf großen Achterbahnen keineswegs vom Alter abhängig ist. Die Bügel und Gurte fragen nicht nach dem Alter. 1,40 m große Personen können unabhängig vom Alter auch eine Notevakuierung auf dem Lifthill bewältigen. Ich sehe den Park in der Pflicht, Zugangshürden jeglicher Art so weit wie möglich zu beseitigen und die vorhandenen Beschränkungen regelmäßig auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen.
 

Floooooo

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Die Rechtmäßigkeit des Alterslimits richtet sich nach § 20 Abs. 1 AGG. Danach kann die unterschiedliche Behandlung von Besuchern wegen des Alters zulässig sein, wenn sie der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient. Die Beweislast läge beim Park.

Vielleicht unterhältst Du Dich zu dem Thema mal fundiert mit einem Pädiater - der kann Dir dann gleich seine Normkurven, Entwicklungskurven und Perzentilen zeigen. Eine Altersbeschränkung zielt darauf ab, in welchem Entwicklungsstadium das Gros der Kinder & Jugendlichen mit einer gewissen Größe ist - und zwar physisch & psychisch. Und zwar nicht nur Größe, sondern eben - rein auf der physischen Seite - auch Faktoren wie Muskelaufbau, Knochendichte etc. Das Alter wird damit schlicht zum messbaren Faktor, da andere Kriterien sich eben nur durch aufwendige Untersuchungen bestätigen ließen (dafür müsste dann übrigens ein etwaiger Kläger den Beweis führen).

Sprich: der von Dir genannte AGG-Verweis ist exakt für diese Fälle da. Ein weiteres Beispiel, bei dem in der täglichen Praxis ein Rückschluss vom Alter auf einen Entwicklungszustand und daraus folgend eben die Sicherheit/ Vermeidung von Folgeschäden getroffen wird, sind z.B. die FSK-Freigaben für Filme - nach Deiner Argumentation müsste Dir jeder Kinobetreiber bei jedem Kind einzeln nachweisen, wieso es jetzt mit 10 Jahren nicht den ab 12 freigegebenen Film gucken darf ;-)

Zu guter Letzt: wenn überhaupt, dann wäre derjenige in der Beweispflicht, der die Altersbeschränkung auf der Attraktion eingeführt hat - das muss nicht der Park sein. Das könnte z.B. eine Vorgabe der zuständigen Ordnungsbehörde oder auch eine Herstellervorgabe sein.

Am Ende freue ich mich als Vater natürlich genauso, wenn es „nur“ eine Höhenvorgabe gibt und meine Kids groß genug sind ;-)
 

MS_86

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Eine Altersbeschränkung zielt darauf ab, in welchem Entwicklungsstadium das Gros der Kinder & Jugendlichen mit einer gewissen Größe ist - und zwar physisch & psychisch.

Das ist doch der Knackpunkt. Das Lebensalter lässt für sich genommen überhaupt keinen allgemeingültigen Rückschluss auf Größe, Körperbau und psychischen Entwicklungsstand eines Kindes zu. Psychische Folgeschäden drohen nach einer gewöhnlichen Achterbahnfahrt nicht. Die Körpergröße gilt als ein objektiver Indikator für die allgemeine physiologische Entwicklung eines jungen Menschen. Bei einer 1,40m großen Person darf man annehmen, dass sie in der Lage ist, aufrecht auf zwei Beinen zu laufen, selbstständig den Zug zu verlassen und bei gewöhnlichem Körperbau von den Rückhaltesystemen im Sitz gehalten wird. Ob die Person schon das 12. Lebensjahr vollendet hat oder noch 11 Jahre und 364 Tage alt ist, spielt hierbei offenkundig keine Rolle.

Der Vergleich zu den gesetzlich normierten FSK-Freigaben hinkt. Diese dienen dem Jugendschutz und sollen eine altersgerechte, psychische Entwicklung junger Menschen ermöglichen. Die entsprechenden Gremien der FSK sind sachverständig besetzt. Die altersmäßige Ungleichbehandlung halte ich diskriminierungsrechtlich für zulässig, weil sie geeignet und erforderlich ist, um das bezweckte Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber spricht in § 20 Abs. 1 S. 2 AGG ganz bewusst von einem "können", sodass bei einer Ungleichbehandlung aus dort genannten Gründen nicht automtisch ein sachlicher Grund vorliegt. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Die aktuellen Regelungen in Sierksdorf, die noch relativ jung sind, indizieren für mich auf den ersten Blick die Untauglichkeit dieses Unterscheidungskriteriums.

Bei einem AGG-Verstoß muss die diskriminierte Person nur die Möglichkeit einer Diskriminierung aufzeigen. Das dürfte mit Verweis auf die fehlenden Altersresriktionen im Hansa Park leicht fallen. Derjenige, dem Diskriminierung vorgeworfen wird, muss sodann beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt. Das ist in § 22 AGG geregelt. Liegt ein AGG-Verstoß vor, besteht ein Schmerzensgeldanspruch. Anstatt zu klagen haben Betroffene seit einiger Zeit die Möglichkeit, eine Beschwerde an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu richten, die unterstützend tätig werden kann, insb. um eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen.

Reich wird man mit solchen Klagen freilich nicht. Das AGG könnte hier aber ein juristisches Einfallstor für Besucher sein, um den Park zu einer Überprüfung seiner Vorgaben zu zwingen. Zu einer Prognose der Erfolgsaussichten möchte ich mich allerdings nicht hinreißen lassen, zumal diese sehr stark von den Umständen des Einzelfalls abhängig sind.
 

Toastybabys

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Und am Ende haften die Eltern, wenn sie falsche Angaben zum Alter machen.
So wurde es mir von einer Mitarbeiterin vom Skyline Park gesagt.
Sie kontrollieren nicht den Ausweis.
Da muss jeder wissen was er macht.
Aber ehrlich. Unsere Tochter hat ihr Alter damals bei Colossos nach oben korrigiert und konnte mitfahren. Das ehrliche Mädchen vor uns durfte nicht mitfahren.
 

Large

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@MS_86 Ich kann mich nur wundern über diese Einstellung. Schonmal was von KinderSCHUTZ gehört?
 

UP87

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Sprich: der von Dir genannte AGG-Verweis ist exakt für diese Fälle da. Ein weiteres Beispiel, bei dem in der täglichen Praxis ein Rückschluss vom Alter auf einen Entwicklungszustand und daraus folgend eben die Sicherheit/ Vermeidung von Folgeschäden getroffen wird, sind z.B. die FSK-Freigaben für Filme - nach Deiner Argumentation müsste Dir jeder Kinobetreiber bei jedem Kind einzeln nachweisen, wieso es jetzt mit 10 Jahren nicht den ab 12 freigegebenen Film gucken darf ;-)
Gaaanz schlechtes Beispiel... in den meisten Fällen darf das 6-jährige Kind den ab 12 freigegebenen Film im Kino gucken. Zitat von der FSK:
Kinder und Jugendliche dürfen nur Filme sehen, die für ihr Alter geeignet sind. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Nach der Parental-Guidance-Regelung (PG) können Kinder ab 6 Jahren Kinofilme mit einer FSK Freigabe ab 12 Jahren besuchen, wenn sie ein Elternteil oder eine erziehungsbeauftragte Person dabei begleitet.
 

Peppy

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@MS_86 Ich kann mich nur wundern über diese Einstellung. Schonmal was von KinderSCHUTZ gehört?
Der Kinderschutz ist doch gegeben, wenn das Kind erst ab einer bestimmten Körpergröße mitfahren darf. Aber was hat es mit Kinderschutz zu tun, wenn eine baugleiche Achterbahn in dem einen Bundesland gefahren werden darf, im anderen dann nicht, oder eben ab einem späteren Alter? Das ist Behördenkram, hat aber absolut nichts mit Kinderschutz zu tun.
Treten zu starke Kräfte auf, ergibt das alles Sinn. Dann darf das Kind die Bahn aber nirgendwo fahren.
 

Pr1nZ_iVe

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Welche baugleichen Anlagen gibt es denn in anderen Bundesländern? Mir fällt spontan nur IronClaw ein. Und da sind sowohl Alter- als auch Größenbeschränkung identisch.
 

Giant Dipper

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Es dreht sich im Kreis, aber eine Frage schwelt mir im Gebeiß: Ist es sicher, dass die Altersbeschränkungen Behördenforderungen sind? Oder kann es auch sein, dass der Park die Vorgaben selbst machen darf?
Kann es sein, dass ein Park sich sagt: "Ich gehe lieber auf Nummer sicher, weil der Imageschaden, falls doch etwa passiert größer ist, als die Frustration wenn jemand nicht fahren darf?"
 

Peppy

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Welche baugleichen Anlagen gibt es denn in anderen Bundesländern? Mir fällt spontan nur IronClaw ein. Und da sind sowohl Alter- als auch Größenbeschränkung identisch.
Das war von mir gar nicht speziell auf den Heide Park abgesehen, meinte das eher allgemein. In dem einen Park ist ein Bobsled Coaster ab 1,30m und ab 12, woanders ab 1,20m ohne Altersbeschränkung.
 

MS_86

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Es dreht sich im Kreis, aber eine Frage schwelt mir im Gebeiß: Ist es sicher, dass die Altersbeschränkungen Behördenforderungen sind? Oder kann es auch sein, dass der Park die Vorgaben selbst machen darf?
Kann es sein, dass ein Park sich sagt: "Ich gehe lieber auf Nummer sicher, weil der Imageschaden, falls doch etwa passiert größer ist, als die Frustration wenn jemand nicht fahren darf?"

Es kann sein, dass die Vorgaben vom TÜV kommen. Es kann auch sein, dass das Unternehmen über die TÜV-Vorgaben hinaus eigene Restriktionen aufgestellt hat.
 

Hirami

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Kann mir vorstellen (Achtung pure persönliche Meinung) dass auch teilweise Drama vermieden werden soll. Das Kind sitzt drin und hat dann doch Angst und fängt an zu heulen wenn die Bügel schon zu sind. Es gibt eine Evakuierung und das Kind hat zu viel Angst auf der Treppe. Klar, Alter ist kein Garant für mehr Reife, aber jüngere Kinder bringen halt schon automatisch Risiken mit sich. Von daher verstehe ich auch wenn gewisse Achterbahnen einfach direkt Jüngere ausschließen.
Manches Entertainment ist halt einfach nicht (speziell) für Kinder gemacht. 🤷‍♀️
(ich würde auch eine Marketing-Entscheidung verstehen, die ein gewisses Alter vorschreibt, einfach um eine Bahn "anspruchsvoller" wirken zu lassen. Just sayin.)


Ähnlich seltsam: In der Wildswing dürfen Kinder unter 6 Jahren nicht alleine mitfahren. Ich platziere das Kind (5), Bügel zu, Kind brav, ich warte brav vor dem Fahrgeschäft in Blicknähe weil kein Bock auf Magenheber. Vorgangsweise stieß auf Unmut. Was auch immer es bringen soll als Begleitperson daneben zu sitzen und Händchen zu halten... 🤔 but well.
 

Cathy

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Ich denke man kann Big Loop mit Python aus dem Efteling gut vergleichen. Efteling Mindestgrösse 120cm Alter egal. Je nach Kind ist das so bei 6-7 Jahre erreicht. Heide Park Mindestalter 10 Jahre Größe 120cm. Auch wenn Python um Längen besser fährt ist die Intensität gut zu vergleichen. Warum darf ein Kind hier erst 4 Jahre später fahren. Größenbeschränkungen machen Sinn da ab der Größe sichergestellt ist das , das Bügelsystem für die Größe geeignet ist. Altersbeschränkungen gegeben finde ich eine ehr falsche Sicherheit weil dann sich Eltern denken es darf das schon Fahren also ist das Fahrgeschäft für das Kind geeignet. Anstatt individuell zuschauen ob es wirklich für das Kind geeignet ist. Es gibt Jugendliche die noch nie eine große Achterbahn gefahren sind und Kinder die schon als kleines Kind auf Loopingbahnen ihren Spaß hatten. Ein langsames heran tasten und langsames steigern ist das beste meiner Meinung nach.
 
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