Eine Altersbeschränkung zielt darauf ab, in welchem Entwicklungsstadium das Gros der Kinder & Jugendlichen mit einer gewissen Größe ist - und zwar physisch & psychisch.
Das ist doch der Knackpunkt. Das Lebensalter lässt für sich genommen überhaupt keinen allgemeingültigen Rückschluss auf Größe, Körperbau und psychischen Entwicklungsstand eines Kindes zu. Psychische Folgeschäden drohen nach einer gewöhnlichen Achterbahnfahrt nicht. Die Körpergröße gilt als ein objektiver Indikator für die allgemeine physiologische Entwicklung eines jungen Menschen. Bei einer 1,40m großen Person darf man annehmen, dass sie in der Lage ist, aufrecht auf zwei Beinen zu laufen, selbstständig den Zug zu verlassen und bei gewöhnlichem Körperbau von den Rückhaltesystemen im Sitz gehalten wird. Ob die Person schon das 12. Lebensjahr vollendet hat oder noch 11 Jahre und 364 Tage alt ist, spielt hierbei offenkundig keine Rolle.
Der Vergleich zu den gesetzlich normierten FSK-Freigaben hinkt. Diese dienen dem Jugendschutz und sollen eine altersgerechte, psychische Entwicklung junger Menschen ermöglichen. Die entsprechenden Gremien der FSK sind sachverständig besetzt. Die altersmäßige Ungleichbehandlung halte ich diskriminierungsrechtlich für zulässig, weil sie geeignet und erforderlich ist, um das bezweckte Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber spricht in § 20 Abs. 1 S. 2 AGG ganz bewusst von einem "können", sodass bei einer Ungleichbehandlung aus dort genannten Gründen nicht automtisch ein sachlicher Grund vorliegt. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Die aktuellen Regelungen in Sierksdorf, die noch relativ jung sind, indizieren für mich auf den ersten Blick die Untauglichkeit dieses Unterscheidungskriteriums.
Bei einem AGG-Verstoß muss die diskriminierte Person nur die Möglichkeit einer Diskriminierung aufzeigen. Das dürfte mit Verweis auf die fehlenden Altersresriktionen im Hansa Park leicht fallen. Derjenige, dem Diskriminierung vorgeworfen wird, muss sodann beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt. Das ist in § 22 AGG geregelt. Liegt ein AGG-Verstoß vor, besteht ein Schmerzensgeldanspruch. Anstatt zu klagen haben Betroffene seit einiger Zeit die Möglichkeit, eine Beschwerde an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu richten, die unterstützend tätig werden kann, insb. um eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen.
Reich wird man mit solchen Klagen freilich nicht. Das AGG könnte hier aber ein juristisches Einfallstor für Besucher sein, um den Park zu einer Überprüfung seiner Vorgaben zu zwingen. Zu einer Prognose der Erfolgsaussichten möchte ich mich allerdings nicht hinreißen lassen, zumal diese sehr stark von den Umständen des Einzelfalls abhängig sind.