Jetzt
Leider hat der EuGH nicht zum Guten entschieden. Das heißt es bleibt alles beim alten und die Freizeitparks müssen weiterhin 19% Umsatzsteuer auf Tickets abführen.
Als Begründungen wurden unter anderem genannt, dass Jahrmärkte Kulturgut und nur temporäre Veranstaltungen sind.
Ich denke damit wird die Sache auch gegessen sein, kann mir nicht vorstellen dass da noch was passiert.
Quellen:
NWB Nr. 39 S. 2880
Ganz so einfach ist es nicht.
Der EuGH hält es für grundsätzlich mit Unionsrecht vereinbar, dass in Deutschland unterschiedliche Steuersätze für Jahrmärkte und Freizeitparks gelten. Dies gilt aber nur dann, wenn der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt ist. Dieser Grundsatz lässt es nicht zu, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (RZ 37 des
Urteils vom 09.09.2021).
Weiter heißt es dazu, es „ist zu prüfen, ob die fraglichen Gegenstände oder Dienstleistungen aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers austauschbar sind. In diesem Fall könnte nämlich die Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze die Wahl des Verbrauchers beeinflussen, was somit auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität hindeuten würde (RZ 39 s.o.). Die erste Voraussetzung hält der EuGH für erfüllt, nämlich, „dass die Leistungen auf einem Jahrmarkt einerseits und in einem Freizeitpark andererseits ähnliche Eigenschaften hätten, da der Verbraucher in beiden Fällen Schaustellerleistungen in Anspruch nehme. Außerdem kann hinsichtlich der befriedigten Bedürfnisse von einem hohen Grad an Übereinstimmung ausgegangen werden, da das vorlegende Gericht vorbehaltlich weiterer Informationen u. a. Unterhaltung und Freizeit sowie individuelles Glück, die Suche nach Abenteuer und Kontaktmöglichkeiten nennt.“ (RZ 40 s.o., schöne Beschreibung für unsere Passion).
Bei der Prüfung der zweiten Voraussetzung, wonach die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen, sind zum einen die Unterschiede zu berücksichtigen, die die Eigenschaften der fraglichen Gegenstände oder Dienstleistungen sowie deren Verwendung betreffen und daher mit diesen Gegenständen oder Dienstleistungen naturgemäß verbunden sind. Da der Gerichtshof entschieden hat, dass es nicht allein auf die Gegenüberstellung einzelner Leistungen ankommt, sind zum anderen auch die Unterschiede des Kontexts zu berücksichtigen, in dem die Leistungen erbracht werden (RZ 41 s.o.).
Diese zweite Voraussetzung muss das Finanzgericht Köln nun prüfen. Dazu darf es sich nach der Einschätzung des EuGH auch eines empirischen Gutachtens bedienen, auch wenn der EuGH hat erkennen lassen, dass das Finanzgericht die Rolle des Durchschnittsbürgers wohl auch selbst einnehmen könnte.
Das Finanzgericht hat in seiner Vorlage an den EuGH nämlich durchaus eine abweichende Haltung zur gängigen BFH-Rechtsprechung durchscheinen lassen.
Es könnte also noch dauern mit einem Urteil des Finanzgerichts und danach wäre immer noch die Berufung zum BFH möglich.